Sachverhalt
A. Mit Beschluss vom 11. September 2024 trat der Gemeindevorstand Arosa nicht auf das Gesuch von A._____ um Wiedererwägung des Bauentscheids vom
15. Juli 2024 betreffend Bauobjekt Nr. 2022 / Nr. 0243 ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gemeinde auferlegte der Gesuchstellerin Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'270.00, bestehend aus CHF 360.00 Behandlungsgebühr und CHF 910.00 für die externe Rechtsberatung (Dispositiv-Ziffer 2). B. Am 16. Oktober 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 (Gebühren/Entschädigungen/Ersatzabgaben) des Beschlusses vom 11. September
2024. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend machte sie im Wesentlichen die Unrechtmässigkeit der auferlegten Kosten geltend. C. Nachdem die Gemeinde Arosa (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nichts dagegen einzuwenden hatte, erkannte die damalige Instruktionsrichterin am
24. Oktober 2024 der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 11. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin replizierend vollumfänglich an ihren Anträgen fest und bestritt im Wesentlichen die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024. F. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Januar 2025 eine Duplik ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 3 / 10 endgültig, weshalb das angerufene Obergericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheiten örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids («Gebühren / Entschädigungen / Ersatzabgaben»), womit ihr die Gebühren in der Höhe von CHF 1’270.00 auferlegt wurden. Der Streitwert der vorliegenden (vermögensrechtlichen) Angelegenheit beläuft sich somit auf unter CHF 10'000.00, weshalb das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin vom angefochtenen Beschluss betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) ist folglich einzutreten. 2. Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch blieb unangefochten und bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zu prüfen bleibt einzig noch die beantragte Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2, mithin ob die Beschwerdegegnerin die Gebühren in Höhe von CHF 1'270.00, bestehend aus CHF 360.00 Behandlungsgebühr und CHF 910.00 für die externe Rechtsberatung, zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt hat.
E. 3.1 Baubewilligungsgebühren und Gebühren in baupolizeilichen Angelegenheiten stellen Verwaltungsgebühren dar. Diese sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (statt vieler: TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1603 und 1606). Sie unterliegen dem Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass die wesentlichen Elemente der Gebühr (Kreis der Abgabepflichtigen [Abgabesubjekt], abgabebegründender Tatbestand [Abgabeobjekt] und Bemessung der Abgabe [Abgabenhöhe]) in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt sein müssen (statt vieler: WIEDERKEHR, Kausalabgaben, 2024, S. 95; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [BR 110.100] und Art. 5 GG [BR 175.050]).
E. 3.2 Baubewilligungsgebühren und Gebühren in baupolizeilichen Angelegenheiten haben ihre Grundlage in Art. 96 Abs. 1 KRG (BR 801.100). Demnach erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren (Satz 1). Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Satz 2). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand
E. 3.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde Arosa (nachfolgend: Gemeindeverfassung) kann diese als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. Erteilung von Bewilligungen) Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass sie dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger entspricht und die Kosten und der Aufwand der Gemeinde gedeckt werden können (Art. 65 Abs. 3 Gemeindeverfassung).
E. 3.4 Gestützt auf Art. 96 Abs. 3 KRG hat der Gemeindevorstand Arosa eine Gebührenordnung zum Baubewilligungsverfahren erlassen (nachfolgend: GO, act. C.4). Gemäss Art. 11 GO – unter dem Titel «sonstige Aufwendungen» – werden aussergewöhnliche Aufwände und Auslagen der Baubehörde (Fachkommission, Gutachter, statische Berechnungen, Einstellungs- und Bussenverfügungen, usw.) dem Gesuchsteller nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
E. 4 / 10 durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG; Verursacherprinzip). Art. 96 Abs. 3 KRG verpflichtet die Gemeinden zur Regelung der Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Behandlungsgebühr in Höhe von CHF 360.00 keine formell-gesetzliche Bemessungsgrundlage angebe bzw. keine Angaben zur Bemessung mache und insbesondere auch die von Art. 11 GO verlangten Zeitnachweise schuldig bleibe. Deshalb könnten der Beschwerdeführerin diese Kosten infolge Verletzung der Begründungspflicht nicht auferlegt werden (act. A.4 Rz. 31).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin erliess die Behandlungsgebühr explizit mit Hinweis auf Art. 11 GO (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids [act. C.3]). Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Behandlungsgebühr.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt hingegen zu Recht, dass jegliche Angaben zum Zeitaufwand seitens der Gemeinde fehlen. Solche wären gestützt auf Art. 11 GO grundsätzlich erforderlich, um die Höhe der Gebühr überprüfen zu können. Aufgrund der geringen Höhe der Gebühr von CHF 360.00 ist diese vorliegend allerdings – ohne Kenntnis des detaillierten zeitlichen Aufwandes der Behörde – nicht zu beanstanden. So fallen seitens der Behörde bei der Entgegennahme eines Wiedererwägungsgesuchs, der Weiterleitung an die intern zuständigen Stellen
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob der Beizug der externen Rechtsberatung gerechtfertigt war bzw. ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht die Kosten in der Höhe von CHF 910.00 der Beschwerdeführerin auferlegte.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, die Beschwerdegegnerin begründe die Gebühren einzig mit dem Hinweis auf Art. 96 KRG. Angaben zur Notwendigkeit des Beizugs einer externen «Bauberatung» oder zum gebührenbegründenden Zeitaufwand würden hingegen gänzlich fehlen (act. A.1 Rz. 10). Für die Beschwerdegegnerin sei offenbar von Vornherein klar gewesen, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Eine materielle Beurteilung, geschweige denn eine vertiefte Beurteilung durch externe Fachleute wäre unter diesen Umständen weder notwendig noch angezeigt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gebühren für externe Rechtsberatung in der Höhe von CHF 910.00 in Rechnung stelle (vgl. act. A.1 Rz 13 f. m.H.a. Rz. 6 und act. B.3).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Entscheid auf Art. 96 KRG und Art. 5 des Baugesetzes der Gemeinde Arosa (nachfolgend: BauG). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin hält sie im Wesentlichen entgegen, sie lasse sich zu Recht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin habe zudem Kenntnis von dieser Vertretung gehabt, insbesondere durch das seit ca. zwei Jahren dauernde Baubewilligungsverfahren (act. A.2 Rz. 4 f., 13 ff.; vgl. Verfahren VR3 24 86).
E. 5.3 Der Beizug externer privater Rechtsberater durch die Verwaltungsbehörden ist im Kanton Graubünden wie in den meisten Verfahrensgesetzen auf Bundes- und Kantonsebene (vgl. BRUNNER, Kommentar zu Urteil des Bundesgerichts 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024, ZBl 5/2025 S. 273) gesetzlich nicht explizit geregelt. Die ständige Rechtsprechung des höchsten kantonalen Gerichts leitet jedoch seit jeher aus Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG, wonach Auslagen für Leistungen Dritter wie […] Beratungen […] der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind, implizit ab, dass im Baubewilligungs- und in weiteren baupolizeilichen Verfahren ein solcher Beizug zulässig ist. An dieser Rechtsprechung hielt das Obergericht auch in seinem Entscheid VR3 24 2017 vom 18. Dezember 2025 fest (vgl. E. 5.1). Demnach spielt es nämlich grundsätzlich keine Rolle, ob sich die Gemeinden das für die Beurteilung von Baubewilligungsverfahren und weiteren baupolizeilichen Verfahren erforderliche rechtliche Fachwissen durch den Aufbau eines internen juristischen
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit des Beizugs einer externen Rechtsberatung.
E. 5.4.1 Die Gemeinde trat mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. September 2024 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. August 2024 (act. B.4) nicht ein, mit der Begründung, dass kein Grund vorliege, um den Bauentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Weil ohnehin keine Widerrufsgründe vorliegen würden, bestehe kein Anspruch auf Widererwägung des Entscheids (i.S.v. Art. 24 f. VRG, vgl. act. B.1 = C.3, E. 2 und 4).
E. 5.4.2 Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall Gründe für eine Wiedererwägung bzw. einen Widerruf vorliegen, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um eine komplexe Rechtsfrage. Allerdings darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass das Wiedererwägungsverfahren nur ein untergeordneter Bestandteil eines jahrelangen, aufwändigen Baubewilligungsverfahrens betreffend das Bauprojekt Chalet B._____ war, das die Beschwerdegegnerin, vertreten durch eine extern
E. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin untermauert ihre Argumentation, wonach der Beizug einer externen Rechtsanwältin nicht notwendig gewesen wäre, mit dem Hinweis, dass für die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch schon von Vornherein klar gewesen sei und verweist auf die E-Mail der Ressortleiterin Hochbau/Planung der Beschwerdegegnerin vom
6. August 2024. Darin hält diese fest, dass ein «Zurückkommen» auf den Bauentscheid nicht möglich sei, es bestehe nämlich kein Grund, weshalb dieser Entscheid zu widerrufen wäre (act. B.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus einer solchen Auskunft der Ressortleiterin Hochbau/Planung nicht geschlossen werden kann, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch für die Beschwerdegegnerin schon von Vornherein klar gewesen sei. Baubehörde ist gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG der Gemeindevorstand, welcher als Kollegialbehörde fungiert (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand der Gemeinde Arosa). Dass sich die Beschwerdeführerin der Zuständigkeiten und Kompetenzen der Ressortleiterin Hochbau/Planung und damit dem Gewicht einer solchen Aussage bewusst gewesen sein musste, zeigt, dass sie dennoch am
6. August 2024 ein formelles Wiedererwägungsgesuch beim Gemeindevorstand stellte.
E. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beizug der externen Rechtsberaterin nicht zu beanstanden ist.
E. 5.5 Zu prüfen bleibt, ob die der Beschwerdeführerin auferlegten Gebühren für externe Rechtsberatung in Höhe von CHF 910.00 angemessen sind. Die Gebühr darf die angefallenen Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigen. Sodann muss die Gebühr aufgrund des Äquivalenzprinzips insgesamt im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Das vom externen Rechtsberater in Rechnung gestellte Honorar darf bei der Bemessung der Gebühr anhand des Äquivalenzprinzips berücksichtigt werden. Jedoch dürfen diese in Rechnung gestellten Kosten nicht ohne Weiteres eins zu eins und rein nach dem tatsächlichen Aufwand dem Kostenpflichtigen auferlegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Betrag aus der Perspektive der Auftragserfüllung angemessen und erforderlich war (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 2017 vom 16. Dezember 2025
E. 6 / 10 Rechtsdienstes und/oder durch den Beizug eines externen Juristen im Einzelfall verschaffen. Der Beizug kann sich insbesondere in solchen Konstellationen als zweckmässig erweisen, in denen das Risiko einer fehlerhaften Entscheidung und somit eines teuren Prozesses ohne vertiefte rechtliche Abklärungen durch eine externe Fachperson hoch ist. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die gesetzlich statuierte Zuständigkeit der kommunalen Baubehörde (vgl. Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 29 Abs. 1 BV) ausgehebelt wird. Der Rechtsberater darf somit nur unterstützend und beratend tätig werden, nicht jedoch – ohne gesetzliche Grundlage (BGE 149 I 343 E. 7.2.1) – die ganze Abwicklung eines Falles und das Treffen der Entscheidung übernehmen (in diesem Sinne schon: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 68 vom 22. August 2023 E. 5). Die Parteien stützten sich in ihrer Argumentation u.a. auf Art. 5 BauG. Diese Bestimmung steht unter dem Titel «Bau- und Gestaltungsberatung». Danach können die Baubehörde und die Baukommission externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen (Abs. 1). Die Kosten für die Bau- und Gestaltungsberatung gehen zu Lasten der Bauherrschaft (Abs. 3). Der Beizug der Bau- oder Gestaltungsberatung wird der Bauherrschaft im Voraus angezeigt (Abs. 4). Da es sich bei der zu prüfenden externen Rechtsberatung vorliegend weder um eine Bau- noch eine Gestaltungsberatung durch eine unabhängige Fachperson handelt, ist Art. 5 BauG bei der Beurteilung der vorliegenden Frage indessen nicht anwendbar.
E. 6.1 Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b; 123 V 156 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der Gebühren in Höhe von CHF 1'270.00 beantragt. Mit dem vorliegenden Urteil werden diese auf CHF 627.00 (267.00 + 360.00) reduziert. Es rechtfertigt sich somit, die im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG auf CHF 1'000.00 festzusetzende Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben ermessensweise je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG ist die unterliegende Partei in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250]) wird der vereinbarte Stundenansatz, maximal aber CHF 270.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV), berücksichtigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11. Februar 2025 eine Honorarnote über total CHF 5'432.30 eingereicht (15,1 Std. à CHF 320.00 [CHF 4'832.00], Kleinspesenpauschale von 4 % [CHF 193.30], MWST 8.1 % [CHF 407.00]). Praxisgemäss ist das in der Honorarvereinbarung festgelegte Honorar von CHF 320.00 auf CHF 270.00 zu kürzen und die Kleinspesenpauschale auf 3 % zu reduzieren, womit eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'539.45 resultiert (15,1 Std. à CHF 270.00 [CHF 4’077.00], Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 122.30], MWST 8.1 % [CHF 340.15]). Der Aufwand von 15,1 Std. erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Falls als überhöht, weshalb das Gericht die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal CHF 3'000.00 festlegt. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihres Unterliegens hälftig, d.h. mit CHF 1’500.00 aussergerichtlich zu entschädigen.
E. 7 / 10 beigezogene Rechtsanwältin führte. Insofern ist nachvollziehbar, dass die externe, mit dem Fall betraute Rechtsanwältin auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren in derselben Sache beigezogen wurde. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auch davon ausgehen, dass sich deren Aufwand in Grenzen halten dürfte, da sie mit dem Dossier bereits bestens vertraut sein musste.
E. 8 / 10
E. 6.3).
Überdies
obliegt
die
Verfahrensinstruktion
grundsätzlich
der
Beschwerdegegnerin und nicht deren externer Rechtsberatung (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 68 vom 22. August 2023 E. 5).
Hinsichtlich der externen Rechtsberatungskosten liegen weder Angaben zum
Zeitaufwand noch zu dem der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten
Stundenansatz vor. Infolgedessen erweist es sich für das Obergericht als schwierig,
die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Gebühren für die externe
Rechtsberatung zu überprüfen. Fest steht, dass bei Kosten von CHF 910.00 für die
externe Rechtsberatung bei einem durchschnittlichen Stundenansatz von
CHF 240.00 (analog Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ein zeitlicher Aufwand von 3,4
Stunden resultieren würde (CHF 910.00 – CHF 68.20 [8,1 % MWSt] – CHF 25.00
[3 % Kleinspesenpauschale] = CHF 816.60 : CHF 240.00 = 3,4 Stunden). Ein
Aufwand von ca. 3,4 Stunden erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass die
Verfahrensinstruktion grundsätzlich der Beschwerdegegnerin oblag und dass
aufgrund der fehlenden Komplexität keine Notwendigkeit bestand, aufwändige
rechtliche Abklärungen durch die externe Rechtsberaterin treffen zu lassen oder
den Nichteintretensentscheid von ihr verfassen zu lassen, als zu hoch. Für eine
Rücksprache seitens der Beschwerdegegnerin mit der mit dem Bauprojekt
befassten Rechtsvertreterin sowie eine kurze rechtliche Einschätzung ihrerseits
erweist sich ein Aufwand von einer Stunde angemessen und hält auch vor dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzgrundsatz stand. Entsprechend ist die Gebühr für
externe Rechtsberatung von CHF 910.00 auf gerundet CHF 267.00 (CHF 240.00
[durchschnittlicher Stundenansatz] + CHF 7.20 [3 % Kleinspesenpauschale] + CHF
20.00 [8,1 % MWSt]) zu kürzen. Entsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich der
Höhe der externen Rechtsberatungskosten teilweise gutzuheissen.
E. 9 / 10
E. 10 / 10 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 11. September 2024 wird insofern abgeändert, als die Gebühren für die externe Rechtsberatung auf CHF 267.00 festgesetzt werden.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 256.00 Total CHF 1’256.00 gehen je hälftig zulasten von A._____ und der Gemeinde Arosa.
- Die Gemeinde Arosa hat A._____ pauschal mit CHF 1’500.00 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. April 2026 mitgeteilt am 14. April 2026 Referenz VR3 24 95 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Schmid Christoffel, Vorsitz Gees, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Suter gegen Gemeinde Arosa Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici Gegenstand Baubewilligung (Gesuch um Wiedererwägung)
2 / 10 Sachverhalt A. Mit Beschluss vom 11. September 2024 trat der Gemeindevorstand Arosa nicht auf das Gesuch von A._____ um Wiedererwägung des Bauentscheids vom
15. Juli 2024 betreffend Bauobjekt Nr. 2022 / Nr. 0243 ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gemeinde auferlegte der Gesuchstellerin Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'270.00, bestehend aus CHF 360.00 Behandlungsgebühr und CHF 910.00 für die externe Rechtsberatung (Dispositiv-Ziffer 2). B. Am 16. Oktober 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 (Gebühren/Entschädigungen/Ersatzabgaben) des Beschlusses vom 11. September
2024. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend machte sie im Wesentlichen die Unrechtmässigkeit der auferlegten Kosten geltend. C. Nachdem die Gemeinde Arosa (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nichts dagegen einzuwenden hatte, erkannte die damalige Instruktionsrichterin am
24. Oktober 2024 der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 11. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin replizierend vollumfänglich an ihren Anträgen fest und bestritt im Wesentlichen die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024. F. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Januar 2025 eine Duplik ein. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am 1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024, mit welchem diese nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eintrat. Dieser Entscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden, noch ist sie
3 / 10 endgültig, weshalb das angerufene Obergericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheiten örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids («Gebühren / Entschädigungen / Ersatzabgaben»), womit ihr die Gebühren in der Höhe von CHF 1’270.00 auferlegt wurden. Der Streitwert der vorliegenden (vermögensrechtlichen) Angelegenheit beläuft sich somit auf unter CHF 10'000.00, weshalb das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin vom angefochtenen Beschluss betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) ist folglich einzutreten. 2. Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch blieb unangefochten und bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zu prüfen bleibt einzig noch die beantragte Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2, mithin ob die Beschwerdegegnerin die Gebühren in Höhe von CHF 1'270.00, bestehend aus CHF 360.00 Behandlungsgebühr und CHF 910.00 für die externe Rechtsberatung, zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt hat. 3.1. Baubewilligungsgebühren und Gebühren in baupolizeilichen Angelegenheiten stellen Verwaltungsgebühren dar. Diese sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (statt vieler: TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1603 und 1606). Sie unterliegen dem Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass die wesentlichen Elemente der Gebühr (Kreis der Abgabepflichtigen [Abgabesubjekt], abgabebegründender Tatbestand [Abgabeobjekt] und Bemessung der Abgabe [Abgabenhöhe]) in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt sein müssen (statt vieler: WIEDERKEHR, Kausalabgaben, 2024, S. 95; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [BR 110.100] und Art. 5 GG [BR 175.050]). 3.2. Baubewilligungsgebühren und Gebühren in baupolizeilichen Angelegenheiten haben ihre Grundlage in Art. 96 Abs. 1 KRG (BR 801.100). Demnach erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren (Satz 1). Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Satz 2). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand
4 / 10 durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG; Verursacherprinzip). Art. 96 Abs. 3 KRG verpflichtet die Gemeinden zur Regelung der Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. 3.3. Gemäss Art. 65 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde Arosa (nachfolgend: Gemeindeverfassung) kann diese als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. Erteilung von Bewilligungen) Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass sie dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger entspricht und die Kosten und der Aufwand der Gemeinde gedeckt werden können (Art. 65 Abs. 3 Gemeindeverfassung). 3.4. Gestützt auf Art. 96 Abs. 3 KRG hat der Gemeindevorstand Arosa eine Gebührenordnung zum Baubewilligungsverfahren erlassen (nachfolgend: GO, act. C.4). Gemäss Art. 11 GO – unter dem Titel «sonstige Aufwendungen» – werden aussergewöhnliche Aufwände und Auslagen der Baubehörde (Fachkommission, Gutachter, statische Berechnungen, Einstellungs- und Bussenverfügungen, usw.) dem Gesuchsteller nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Behandlungsgebühr in Höhe von CHF 360.00 keine formell-gesetzliche Bemessungsgrundlage angebe bzw. keine Angaben zur Bemessung mache und insbesondere auch die von Art. 11 GO verlangten Zeitnachweise schuldig bleibe. Deshalb könnten der Beschwerdeführerin diese Kosten infolge Verletzung der Begründungspflicht nicht auferlegt werden (act. A.4 Rz. 31). 4.2. Die Beschwerdegegnerin erliess die Behandlungsgebühr explizit mit Hinweis auf Art. 11 GO (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids [act. C.3]). Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Behandlungsgebühr. 4.3. Die Beschwerdeführerin rügt hingegen zu Recht, dass jegliche Angaben zum Zeitaufwand seitens der Gemeinde fehlen. Solche wären gestützt auf Art. 11 GO grundsätzlich erforderlich, um die Höhe der Gebühr überprüfen zu können. Aufgrund der geringen Höhe der Gebühr von CHF 360.00 ist diese vorliegend allerdings – ohne Kenntnis des detaillierten zeitlichen Aufwandes der Behörde – nicht zu beanstanden. So fallen seitens der Behörde bei der Entgegennahme eines Wiedererwägungsgesuchs, der Weiterleitung an die intern zuständigen Stellen
5 / 10 sowie der Beurteilung durch die zuständige Behörde erfahrungsgemäss Kosten in mindestens dieser Höhe an. 5. Zu prüfen bleibt, ob der Beizug der externen Rechtsberatung gerechtfertigt war bzw. ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht die Kosten in der Höhe von CHF 910.00 der Beschwerdeführerin auferlegte. 5.1. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, die Beschwerdegegnerin begründe die Gebühren einzig mit dem Hinweis auf Art. 96 KRG. Angaben zur Notwendigkeit des Beizugs einer externen «Bauberatung» oder zum gebührenbegründenden Zeitaufwand würden hingegen gänzlich fehlen (act. A.1 Rz. 10). Für die Beschwerdegegnerin sei offenbar von Vornherein klar gewesen, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Eine materielle Beurteilung, geschweige denn eine vertiefte Beurteilung durch externe Fachleute wäre unter diesen Umständen weder notwendig noch angezeigt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gebühren für externe Rechtsberatung in der Höhe von CHF 910.00 in Rechnung stelle (vgl. act. A.1 Rz 13 f. m.H.a. Rz. 6 und act. B.3). 5.2. Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Entscheid auf Art. 96 KRG und Art. 5 des Baugesetzes der Gemeinde Arosa (nachfolgend: BauG). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin hält sie im Wesentlichen entgegen, sie lasse sich zu Recht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführerin habe zudem Kenntnis von dieser Vertretung gehabt, insbesondere durch das seit ca. zwei Jahren dauernde Baubewilligungsverfahren (act. A.2 Rz. 4 f., 13 ff.; vgl. Verfahren VR3 24 86). 5.3. Der Beizug externer privater Rechtsberater durch die Verwaltungsbehörden ist im Kanton Graubünden wie in den meisten Verfahrensgesetzen auf Bundes- und Kantonsebene (vgl. BRUNNER, Kommentar zu Urteil des Bundesgerichts 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024, ZBl 5/2025 S. 273) gesetzlich nicht explizit geregelt. Die ständige Rechtsprechung des höchsten kantonalen Gerichts leitet jedoch seit jeher aus Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG, wonach Auslagen für Leistungen Dritter wie […] Beratungen […] der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind, implizit ab, dass im Baubewilligungs- und in weiteren baupolizeilichen Verfahren ein solcher Beizug zulässig ist. An dieser Rechtsprechung hielt das Obergericht auch in seinem Entscheid VR3 24 2017 vom 18. Dezember 2025 fest (vgl. E. 5.1). Demnach spielt es nämlich grundsätzlich keine Rolle, ob sich die Gemeinden das für die Beurteilung von Baubewilligungsverfahren und weiteren baupolizeilichen Verfahren erforderliche rechtliche Fachwissen durch den Aufbau eines internen juristischen
6 / 10 Rechtsdienstes und/oder durch den Beizug eines externen Juristen im Einzelfall verschaffen. Der Beizug kann sich insbesondere in solchen Konstellationen als zweckmässig erweisen, in denen das Risiko einer fehlerhaften Entscheidung und somit eines teuren Prozesses ohne vertiefte rechtliche Abklärungen durch eine externe Fachperson hoch ist. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die gesetzlich statuierte Zuständigkeit der kommunalen Baubehörde (vgl. Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 29 Abs. 1 BV) ausgehebelt wird. Der Rechtsberater darf somit nur unterstützend und beratend tätig werden, nicht jedoch – ohne gesetzliche Grundlage (BGE 149 I 343 E. 7.2.1) – die ganze Abwicklung eines Falles und das Treffen der Entscheidung übernehmen (in diesem Sinne schon: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 68 vom 22. August 2023 E. 5). Die Parteien stützten sich in ihrer Argumentation u.a. auf Art. 5 BauG. Diese Bestimmung steht unter dem Titel «Bau- und Gestaltungsberatung». Danach können die Baubehörde und die Baukommission externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen (Abs. 1). Die Kosten für die Bau- und Gestaltungsberatung gehen zu Lasten der Bauherrschaft (Abs. 3). Der Beizug der Bau- oder Gestaltungsberatung wird der Bauherrschaft im Voraus angezeigt (Abs. 4). Da es sich bei der zu prüfenden externen Rechtsberatung vorliegend weder um eine Bau- noch eine Gestaltungsberatung durch eine unabhängige Fachperson handelt, ist Art. 5 BauG bei der Beurteilung der vorliegenden Frage indessen nicht anwendbar. 5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit des Beizugs einer externen Rechtsberatung. 5.4.1. Die Gemeinde trat mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. September 2024 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. August 2024 (act. B.4) nicht ein, mit der Begründung, dass kein Grund vorliege, um den Bauentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Weil ohnehin keine Widerrufsgründe vorliegen würden, bestehe kein Anspruch auf Widererwägung des Entscheids (i.S.v. Art. 24 f. VRG, vgl. act. B.1 = C.3, E. 2 und 4). 5.4.2. Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall Gründe für eine Wiedererwägung bzw. einen Widerruf vorliegen, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um eine komplexe Rechtsfrage. Allerdings darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass das Wiedererwägungsverfahren nur ein untergeordneter Bestandteil eines jahrelangen, aufwändigen Baubewilligungsverfahrens betreffend das Bauprojekt Chalet B._____ war, das die Beschwerdegegnerin, vertreten durch eine extern
7 / 10 beigezogene Rechtsanwältin führte. Insofern ist nachvollziehbar, dass die externe, mit dem Fall betraute Rechtsanwältin auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren in derselben Sache beigezogen wurde. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin auch davon ausgehen, dass sich deren Aufwand in Grenzen halten dürfte, da sie mit dem Dossier bereits bestens vertraut sein musste. 5.4.3. Die Beschwerdeführerin untermauert ihre Argumentation, wonach der Beizug einer externen Rechtsanwältin nicht notwendig gewesen wäre, mit dem Hinweis, dass für die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch schon von Vornherein klar gewesen sei und verweist auf die E-Mail der Ressortleiterin Hochbau/Planung der Beschwerdegegnerin vom
6. August 2024. Darin hält diese fest, dass ein «Zurückkommen» auf den Bauentscheid nicht möglich sei, es bestehe nämlich kein Grund, weshalb dieser Entscheid zu widerrufen wäre (act. B.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus einer solchen Auskunft der Ressortleiterin Hochbau/Planung nicht geschlossen werden kann, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch für die Beschwerdegegnerin schon von Vornherein klar gewesen sei. Baubehörde ist gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG der Gemeindevorstand, welcher als Kollegialbehörde fungiert (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand der Gemeinde Arosa). Dass sich die Beschwerdeführerin der Zuständigkeiten und Kompetenzen der Ressortleiterin Hochbau/Planung und damit dem Gewicht einer solchen Aussage bewusst gewesen sein musste, zeigt, dass sie dennoch am
6. August 2024 ein formelles Wiedererwägungsgesuch beim Gemeindevorstand stellte. 5.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beizug der externen Rechtsberaterin nicht zu beanstanden ist. 5.5. Zu prüfen bleibt, ob die der Beschwerdeführerin auferlegten Gebühren für externe Rechtsberatung in Höhe von CHF 910.00 angemessen sind. Die Gebühr darf die angefallenen Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigen. Sodann muss die Gebühr aufgrund des Äquivalenzprinzips insgesamt im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Das vom externen Rechtsberater in Rechnung gestellte Honorar darf bei der Bemessung der Gebühr anhand des Äquivalenzprinzips berücksichtigt werden. Jedoch dürfen diese in Rechnung gestellten Kosten nicht ohne Weiteres eins zu eins und rein nach dem tatsächlichen Aufwand dem Kostenpflichtigen auferlegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Betrag aus der Perspektive der Auftragserfüllung angemessen und erforderlich war (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 2017 vom 16. Dezember 2025
8 / 10 E. 6.3). Überdies obliegt die Verfahrensinstruktion grundsätzlich der Beschwerdegegnerin und nicht deren externer Rechtsberatung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 68 vom 22. August 2023 E. 5). Hinsichtlich der externen Rechtsberatungskosten liegen weder Angaben zum Zeitaufwand noch zu dem der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Stundenansatz vor. Infolgedessen erweist es sich für das Obergericht als schwierig, die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Gebühren für die externe Rechtsberatung zu überprüfen. Fest steht, dass bei Kosten von CHF 910.00 für die externe Rechtsberatung bei einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 240.00 (analog Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ein zeitlicher Aufwand von 3,4 Stunden resultieren würde (CHF 910.00 – CHF 68.20 [8,1 % MWSt] – CHF 25.00 [3 % Kleinspesenpauschale] = CHF 816.60 : CHF 240.00 = 3,4 Stunden). Ein Aufwand von ca. 3,4 Stunden erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass die Verfahrensinstruktion grundsätzlich der Beschwerdegegnerin oblag und dass aufgrund der fehlenden Komplexität keine Notwendigkeit bestand, aufwändige rechtliche Abklärungen durch die externe Rechtsberaterin treffen zu lassen oder den Nichteintretensentscheid von ihr verfassen zu lassen, als zu hoch. Für eine Rücksprache seitens der Beschwerdegegnerin mit der mit dem Bauprojekt befassten Rechtsvertreterin sowie eine kurze rechtliche Einschätzung ihrerseits erweist sich ein Aufwand von einer Stunde angemessen und hält auch vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzgrundsatz stand. Entsprechend ist die Gebühr für externe Rechtsberatung von CHF 910.00 auf gerundet CHF 267.00 (CHF 240.00 [durchschnittlicher Stundenansatz] + CHF 7.20 [3 % Kleinspesenpauschale] + CHF 20.00 [8,1 % MWSt]) zu kürzen. Entsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich der Höhe der externen Rechtsberatungskosten teilweise gutzuheissen. 6.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b; 123 V 156 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der Gebühren in Höhe von CHF 1'270.00 beantragt. Mit dem vorliegenden Urteil werden diese auf CHF 627.00 (267.00 + 360.00) reduziert. Es rechtfertigt sich somit, die im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG auf CHF 1'000.00 festzusetzende Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben ermessensweise je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9 / 10 6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG ist die unterliegende Partei in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250]) wird der vereinbarte Stundenansatz, maximal aber CHF 270.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV), berücksichtigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11. Februar 2025 eine Honorarnote über total CHF 5'432.30 eingereicht (15,1 Std. à CHF 320.00 [CHF 4'832.00], Kleinspesenpauschale von 4 % [CHF 193.30], MWST 8.1 % [CHF 407.00]). Praxisgemäss ist das in der Honorarvereinbarung festgelegte Honorar von CHF 320.00 auf CHF 270.00 zu kürzen und die Kleinspesenpauschale auf 3 % zu reduzieren, womit eine Entschädigung in Höhe von CHF 4'539.45 resultiert (15,1 Std. à CHF 270.00 [CHF 4’077.00], Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 122.30], MWST 8.1 % [CHF 340.15]). Der Aufwand von 15,1 Std. erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Falls als überhöht, weshalb das Gericht die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal CHF 3'000.00 festlegt. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihres Unterliegens hälftig, d.h. mit CHF 1’500.00 aussergerichtlich zu entschädigen.
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 11. September 2024 wird insofern abgeändert, als die Gebühren für die externe Rechtsberatung auf CHF 267.00 festgesetzt werden. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 256.00 Total CHF 1’256.00 gehen je hälftig zulasten von A._____ und der Gemeinde Arosa. 3. Die Gemeinde Arosa hat A._____ pauschal mit CHF 1’500.00 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]